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Wechsel in die private Krankenversicherung

Jeder Arbeitnehmer, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann zur privaten Krankenversicherung wechseln. Freiwillig versichert ist jeder, dessen Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze (im Jahr 2012: 50.850 / Jahr) liegt.

Angestellte/Arbeitnehmer müssen ab 2011 ein Jahr über der Versicherungspflichtgrenze verdient haben, um in die PKV wechseln zu können. Die Kündigungsfrist in der Krankenkasse beträgt 2 Monate zum Monatsende.

Außerdem können sich Selbständige, Beamte und geringfügig Beschäftigte mit einem Einkommen von maximal 400 EUR privat versichern. Eine Wechselfrist oder zeitliche Bindung an die gesetzlichen Krankenkasse gibt es bei Ihnen nicht (Ausnahme: Wahltarife mit dreijähriger Bindung). Bei Selbständigen und Beamten ist das Einkommen irrelevant.

Wechselkriterien innerhalb der privaten Krankenversicherung

Theoretisch könnten so gut wie alle privat Versicherten einen Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung vornehmen. 2007 wurde im Rahmen der Gesundheitsreform ausdrücklich beschlossen, dass privat Versicherte künftig über diese Möglichkeit verfügen sollen, damit der Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern zunimmt.

Die Kunden begegnen dieser Möglichkeit jedoch bislang mit Zurückhaltung, weil sie keine Vorteile erkennen können. Dies wiederum ist auf die Rahmenbedingungen zurückzuführen. Kunden in der alten Tarifwelt können, da Ihre Alterungsrückstellungen (wenn vom Wechsel im ersten Halbjahr 2009 abgesehen wurde) nicht mitnehmen, und auch Kunden in der neuen Tarifwelt können nur einen Teil ihrer Altersrückstellungen mitnehmen und müssen somit (zumindest vorerst) auf erworbene Rechte verzichten. Mögliche Vorteile eines Wechsels und die Nachteile eines Verlustes erworbener Rente müssen also sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Es ist daher also wichtig, sich vor einem Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung besonders intensiv mit diesem Thema zu beschäftigen und sorgfältig nach dem richtigen Anbieter zu suchen.

Je gezielter das Versicherungsunternehmen ausgesucht und der Tarif auf die persönlichen Anforderungen abgestimmt wird, desto besser ist man untergebracht.

Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vor (vgl. § 5 SGB V), tritt diese in Kraft. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt 00:00 Uhr dieses Tages. Wer versicherungspflichtig wird, kann seine private Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht außerordentlich kündigen.

Personen, die nach der Vollendung des 55. Lebensjahres einen versicherungspflichtigen Tatbestand erfüllen, ist dagegen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar vorher keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können, das heißt:

Wenn Sie in den letzten 5 Jahren vor eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und zugleich in diesem 5 – Jahres- Zeitraum mindestens die Hälfte der Zeit (30 Monate)

  • versicherungsfrei
  • von der Versicherungspflichtbefreit
  • hauptberuflich selbständig tätig gewesen sind


Andreas Richter-Kaaden
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